Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen     

                                                                           

1. Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die gesamten Geschäftsbeziehungen zwischen der Medela AG und ihren Kunden, sofern nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden. Diese Preisliste ersetzt alle vorhergehenden Preislisten.

2. Vertragsschluss
2.1 Der Vertrag zwischen der Medela und dem Kunden gilt als abgeschlossen, wenn Medela dem Kunden eine mündliche oder schriftliche Auftragsbestätigung zugestellt hat.

3. Liefergegenstand
3.1 Der Liefergegenstand wird in der Auftragsbestätigung der Medela (und / oder in weiteren Dokumenten, auf die die Auftragsbestätigung verweist) umschrieben. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen der Medela, die in der Auftragsbestätigung nicht umschrieben sind, vom Kunden aber gleichwohl gewünscht werden, werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.2 Die Medela kann Eigenschaften des Liefergegenstandes, die in der Auftragsbestätigung umschrieben sind, ändern, soweit dies zu Verbesserungen führt.

4. Preise
4.1 Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise netto, ex Werk Medela (Ex Works gemäss INCOTERMS 2000), exkl. Mehrwertsteuer, in Schweizer Franken. Staffelpreise sind nicht rabattfähig. Porto- und Verpackungskosten zusätzlich zur Standardverpackung, werden separat berechnet. Preis- und Modelländerungen vorbehalten.

5. Zahlungsbedingungen
5.1 Die Rechnungen der Medela werden innert 30 Tagen ab Rechnungstellung durch Medela ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug. 5.2 Gerät der Kunde mit der Zahlung von Rechnungen der Medela in Verzug, so schuldet er der Medela einen Verzugszins von 6% p.a.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Das Eigentum an den dem Kunden verkauften Liefergegenständen geht erst mit vollständiger Bezahlung des Preises auf den Kunden über. Der Kunde ist verpflichtet, alle nötigen Massnahmen zu treffen, um das Eigentum der Medela zu schützen und zu erhalten. 6.2 Die Medela ist berechtigt, ohne Mitwirkung des Kunden alle erforderlichen Formalitäten vorzunehmen, um ihren Eigentumsanspruch durchzusetzen. Sie ist insbesondere berechtigt, den Eigentumsvorbehalt ohne Mitwirkung des Kunden im entsprechenden Register eintragen zu lassen.

7. Lieferfrist
7.1 Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Abschluss des Vertrages zu laufen, bzw. mit der Regelung allfälliger technischer Fragen, soweit diese beim Vertragsschluss noch offen sind.
7.2 Lieferfristen werden angemessen verlängert und Liefertermine werden angemessen verschoben, namentlich wenn einer der folgenden Umstände eintrifft:
7.2.1 wenn der Kunde der Medela benötigte Informationen nicht rechtzeitig gibt oder diese später wieder ändert;
7.2.2 wenn sich der Kunde nicht an die vereinbarten Zahlungsbedingungen hält, das Akkreditiv nicht rechtzeitig eröffnet oder nicht rechtzeitig für allfällige Importbewilligungen sorgt;
7.2.3 im Falle von höherer Gewalt.

8. Lieferverzug
8.1 Gerät die Medela mit ihren Lieferungen in Verzug, so kann der Kunde der Medela eine angemessene Nachfrist ansetzen. Nach unbenütztem Ablauf dieser Nachfrist ist der Kunde berechtigt, entweder weiterhin an der Leistung durch Medela festzuhalten (und eine weitere Nachfrist zu setzen) oder aber nach den gesetzlichen Regeln auf die Leistung zu verzichten oder vom Vertrag zurück zu treten.
8.2 Die Medela haftet dem Kunden für alle Schäden als Folge des Verzuges in ihren Lieferungen, soweit sie Absicht oder grobe Fahrlässigkeit trifft.


9. Liefermodalität
9.1 Die Lieferungen erfolgen, soweit die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, ex Werk Medela (Ex Works, INCOTERMS 2000).
9.2 Ist der Wert der Liefergegenstände grösser als CHF 500.– und werden diese per Post oder Spediteur dem Kunden zugesendet, werden keine Frachtkosten berechnet. Die Gefahr geht mit Übergabe der Liefergegenstände an die Post oder den Spediteur auf den Kunden über.
9.3 Kleinmengenzuschlag: Unter CHF 500.– Nettowarenwert wird dem Kunden ein Kleinmengenzuschlag verrechnet.

10. Prüfung der Liefergegenstände und Mängelrügen
10.1 Der Kunde ist gehalten, die gelieferten Gegenstände innert 10 Tagen nach Eingang bei ihm zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich zu rügen. Unterlässt er Prüfung und / oder Rüge, so hat er die Liefergegenstände hinsichtlich erkennbarer Mängel genehmigt.
10.2 Der Kunde ist sodann gehalten, versteckte Mängel, die er bei der Eingangsprüfung nicht hat feststellen können, unverzüglich nach deren Entdeckung zu rügen. Unterlässt er dies, so hat er die Liefergegenstände hinsichtlich der erkannten Mängel genehmigt.

11. Garantiebestimmung und Gewährleistung
11.1 Die Medela gewährt Garantie ab Werklieferdatum für einwandfreie Qualität und Verarbeitung aller Geräte (Garantiezeiten sind aus den einzelnen Beschreibungen ersichtlich). Die Medela leistet Gewähr dafür, dass die gelieferten Liefergegenstände frei sind von Materialund Verarbeitungsfehlern.
11.2 Die Medela leistet ferner Gewähr dafür, dass die Liefergegenstände die zugesicherten Eigenschaften aufweisen. Zugesichert sind die in der Auftragsbestätigung der Medela (oder in weiteren Dokumenten, auf die dort hingewiesen wird) benannten Eigenschaften.
11.3 Die Dauer der Gewährleistung gemäss den vorstehenden Ziffern 11.1 und 11.2 pro Produkt ist in den Gebrauchsanweisungen und den allg. Produktespezifikationen festgelegt.
11.4 Macht der Kunde während der Gewährleistungsfrist einen Mangel geltend, so ist die Medela berechtigt, nach ihrer Wahl innert angemessener Frist entweder mangelfreie Liefergegenstände nachzuliefern oder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern.
11.5 Kommt die Medela dieser Pflicht innert angemessener Frist nicht nach, so ist der Kunde berechtigt, eine Preisminderung zu verlangen oder bei schwerwiegenden Mängeln vom Vertrag zurück zu treten.
11.6 Die Gewährleistungsansprüche des Kunden gehen unter, sobald er oder ein Dritter Veränderungen oder Reparaturen an den Liefergegenständen vornimmt oder wenn der Kunde nach Entdeckung des Mangels nicht sofort alle möglichen und zumutbaren Schadenminderungsmassnahmen trifft oder der Medela keine Gelegenheit einräumt, den Mangel zu beheben.
11.7 Entsteht dem Kunden als Folge des Mangels an den Liefergegenständen ein Schaden, so haftet die Medela dafür, soweit ihr Absicht oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. £
11.8 Die Ansprüche des Kunden beim Vorliegen von Mängeln sind in diesem Kapitel 11 abschliessend umschrieben.

12. Gerichtsstand und anwendbares Recht
12.1 Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, auf die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Anwendung kommen, anerkennen die Parteien die Zuständigkeit des ordentlichen Richters am Sitz der Medela.
12.2 Verträge, auf die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Anwendung kommen, unterstehen dem Schweizer Recht
 

Februar 2023